§ 43 § 43 Dingliche Bescheidwirkung
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Oö. NSchG 2001
Gliederung
VII. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden § 38 Form der Anträge
§ 43 § 43 Dingliche Bescheidwirkung
Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß den §§ 56 und 57, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage oder des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der Liegenschaft oder des Naturgebildes, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
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