§ 17
In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date
§ 17
Abgabenbefreiung
Bescheidmäßige Feststellungen nach diesem Landesgesetz und sonstige nach diesem Landesgesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
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