§ 1 § 1Geltungsbereich
In Kraft seit 01. März 2018
Up-to-date
Dieses Landesgesetz regelt das auf Grund unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Vorschriften durchzuführende Informationsverfahren zur Notifizierung von technischen Vorschriften und von Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft, die in Entwürfen landesrechtlicher Normen enthalten sind.
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