§ 7 § 7Verbot der Leistung von Überstunden
In Kraft seit 01. Januar 1994
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Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen.
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