§ 3a § 3aBeschäftigungsverbote für stillende Mütter
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde nach Anhörung der Kommission nach dem O.ö. Landesbediensteten-Schutzgesetz, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
(Anm: LGBl.Nr. 37/1996)
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