§ 18 § 18Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Ansprüche, die durch das Dienstrechtsänderungsgesetz 2000 neu geschaffen wurden, haben nur Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
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