§ 12a § 12aRecht auf Information
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Während einer Karenz ist die Dienstnehmerin über wichtige Ereignisse im Dienstbetrieb, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002)
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