§ 75 § 75Wahlscheine
In Kraft seit 01. Mai 1997
Up-to-date
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 74 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt. Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde nach Ablauf der Frist gemäß § 74 Abs. 4 von der Wahl bzw. Berufung eines Abgeordneten unverzüglich zu verständigen.
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