(1) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 47 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen der Wahlkartenwähler sind unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sofern die Stimmabgabe nicht in einem nur für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokal erfolgt, ist im Abstimmungsverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2003)
(2) In den für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf ihr zu vermerken. (Anm: LGBl.Nr. 41/2003)
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(4) Im übrigen gilt § 47 sinngemäß.
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 53 § 53Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
…erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden. (2) § 44 Abs. 2 bis 10 sowie § 48 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)…
§ 43 § 43Ausübung des Wahlrechts
…von der Gemeindewahlbehörde festgelegten Abgabestelle, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist; 3. durch Stimmabgabe in einem Wahllokal gemäß § 48; 4. durch Stimmabgabe in einem Wahllokal gemäß § 37 Abs. 3; 5. durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020…