(1) Ein Bewerber kann durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten. Die Verzichtserklärung muß spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Kreiswahlbehörde einlangen; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
(2) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Kreiswahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009, 93/2020)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 36b § 36bÜberprüfung der Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlbehörde,Abänderung und Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen
…Wahlbewerbung und der Möglichkeit, Ergänzungsvorschläge im Fall des Verzichts, des Todes oder des Verlusts der Wählbarkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers einzubringen, ist § 34 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Kreiswahlbehörde die Landeswahlbehörde tritt und ein allfälliger Ergänzungsvorschlag nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person bedarf…