(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die wahlwerbende Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der Person, die ersetzt werden soll. Stimmt diese nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein. (Anm: LGBl.Nr. 27/2009)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
§ 36a § 36aLandeswahlvorschlag
…Landeswahlvorschlag muss von der Mehrheit der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterschrieben sein, wobei sich die Mehrheit nach der Anzahl der von den zustellungsbevollmächtigten Personen repräsentierten Wahlkreisen bestimmt, und hat zu enthalten: 1. die unterscheidende Parteibezeichnung…
§ 36b § 36bÜberprüfung der Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlbehörde,Abänderung und Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen
… 36a Abs. 2 der zustellungsbevollmächtigten Personen der Kreiswahlvorschläge der betreffenden wahlwerbenden Partei (§ 28 Abs. 3 Z 3, § 32) unterschrieben ist, 3. er keine Landesparteiliste enthält oder 4. kein Kreiswahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei eingebracht worden ist (§ 36a Abs. 1) oder sämtliche…