§ 24 § 24Entscheidung über Berichtigungsanträge
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden