(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
Rückverweise
Oö. LWO · Oö. Landtagswahlordnung
Art. 3
…Anm.: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 82/2017) (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. (2) § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung dieses Landesgesetzes und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der…
§ 25 § 25Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge
…1) Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 24 Abs. 1) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich und nach Maßgabe der…