§ 9
Qualitätssicherung und Vermarktung
(1) Zur Förderung und Sicherung der marktgerechten Erzeugung, des Absatzes, der Verwertung, der Vermarktung und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sind jenen Betrieben Förderungsmittel zu gewähren, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(2) Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sowie zur Verbesserung der Vermarktung (Marketing) dieser Erzeugnisse sind insbesondere zu fördern:
1. der Aufbau, die Kontrolle und die Sicherung von Qualitätsprogrammen für die Erzeugung und den Absatz hochwertiger Erzeugnisse und Spezialitäten;
2. der Aufbau und die Sicherung von regionalen Marken und Qualitätssiegeln.
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