§ 8
Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen
(1) Zur Erhaltung, Weiterentwicklung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Umstellung auf neue Erzeugungsbereiche und -verfahren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind insbesondere zu fördern:
1. der Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
2. die Verbesserung der technischen Einrichtungen und Ausstattung der Betriebe;
3. die pflanzliche, tierische und forstliche Erzeugung einschließlich der Spezial- und Sonderkulturen;
4. biologische und ökologische Erzeugungsverfahren;
5. die Sicherung des Ernteertrages bei Hagelschäden;
6. Investitionen zur Realisierung von Erwerbskombinationen, wie Einrichtungen zur bäuerlichen Tourismuswirtschaft, Einrichtungen zur Direktvermarktung bäuerlicher Erzeugnisse und Einrichtungen zum Anbieten von Dienstleistungen;
7. Innovationen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
(2) Zur Sicherung einer marktgerechten Erzeugung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft sind die Bildung und die Tätigkeit insbesondere folgender Zusammenschlüsse zu fördern:
1. Erzeugergemeinschaften und Anbietergemeinschaften von Dienstleistungen zur Stärkung der Marktpositionen;
2. Maschinen- und Betriebshilferinge zur Kostenentlastung für den einzelnen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
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