§ 4
In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date
II. Abschnitt
Arten der Förderung und Förderungsrichtlinien
§ 4
Arten der Förderung
Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Landesgesetzes kommen insbesondere in Betracht:
1. Direktzahlungen zur Sicherung des Einkommens und als leistungsbezogene Abgeltungen;
2. Darlehen, Zinsen-, Annuitäten- oder sonstige Kreditkostenzuschüsse;
3. nicht rückzahlbare Beihilfen;
4. Weiterbildung und Beratung;
5. sonstige Dienst- und Sachleistungen.
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