§ 3
In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date
§ 3
Landschaftsfonds
(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Gesetzes, insbesondere für ökologisch orientierte Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
1. zur Erhaltung und Sicherstellung der Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Luft sowie
2. zur Erhaltung und Gestaltung der natürlichen Lebensräume und der bäuerlichen Kulturlandschaft,
wird ein Landschaftsfonds errichtet. Er ist ein Sondervermögen des Landes und wird von der Landesregierung verwaltet.
(2) Die Mittel des Landschaftsfonds werden aus den alljährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Landes sowie aus sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.
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