§ 2
Bereitstellung von Mitteln und Zuständigkeit
(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen des § 1.
(2) In die durch Verordnung erlassenen Förderungsrichtlinien nach § 6 kann eine verbindliche Zusage für die Gewährung der Förderungen für jene Fälle aufgenommen werden,
1. bei denen die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen vorliegen und
2. in denen der Förderungszweck nur durch längerfristige Maßnahmen erreicht werden kann.
(3) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Landesgesetzes erfolgt auf Grund der im Landesvoranschlag bereitgestellten Mittel
1. durch das Land (ausschließlich finanzierte Landesförderung) oder
2. durch das Land gemeinsam mit dem Bund (gemeinschaftlich finanzierte Landesförderung) oder mit anderen Rechtsträgern oder
3. durch Mittel, die in den Landschaftsfonds (§ 3) eingebracht werden.
(4) Die Vollziehung obliegt, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, der Landesregierung.
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