§ 11
Beratung und Bildung
(1) Zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, produktionstechnischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Situation ist eine ausreichende Beratung und sonstige Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsangehörigen, insbesondere der Bäuerinnen, sicherzustellen.
(2) Zur außerschulischen Weiterbildung der Jugend für die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für die berufliche Erwachsenenbildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
1. die Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb von geeigneten Einrichtungen;
2. die Gewährung von Beihilfen für die Abhaltung und den Besuch von Kursen und Bildungsveranstaltungen.
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