§ 10
Soziale Maßnahmen und Arbeitsplatzförderung
Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung, gerade auch im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes, kommen als Förderungsmaßnahmen insbesondere in Betracht:
1. der Einsatz und die Ausbildung von Betriebs-, Familien- und Wirtschaftshelferinnen oder -helfern;
2. die Gewährung von finanziellen Hilfen zur Weiterführung von Betrieben, deren Familien unverschuldet in Not geraten sind;
3. Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von geeigneten Arbeitsplätzen für familieneigene und familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte einschließlich der Schaffung von Eigenheimen;
4. Maßnahmen zur Unfallverhütung und Erhöhung der Sicherheit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
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