Oö. LVwGG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTS
2. ABSCHNITT ORGANE § 4 Leitung
§ 7 § 7 Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss
(1) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten sowie drei durch die Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählenden Mitgliedern. Für die durch die Vollversammlung zu wählenden Mitglieder ist jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat eine Geschäftsverteilung zu beschließen (§ 9). (Anm: LGBl.Nr. 8/2020)
(3) Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss unterstützt – bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder – darüber hinaus die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Sicherstellung einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts.
(4) Für den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss gilt § 6 Abs. 2 und 4 bis 8 sinngemäß.
§ 4 Oö. LVwGG · Oö. LVwGG · Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 4 § 4Leitung
…alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes – Oö. LGG (einschließlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes), des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 – Oö. GG 2001, des…
§ 18 § 18Ernennung der Mitglieder
…für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. § 5 Abs. 1 bis 3 und die §§ 7 und 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Jeder Vorschlag hat mindestens drei Bewerberinnen bzw. Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der…
§ 17 § 17Geschäftsstelle
…zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren. Die Daten sind auch dem Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 3). (5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren der Zeuginnen bzw. Zeugen und Beteiligten hat die Präsidentin bzw. der Präsident…
§ 5 § 5Vollversammlung
…hat ausschließlich folgende Aufgaben: 1. die Wahl der Mitglieder des Personalausschusses (§ 6); 2. die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses (§ 7); 3. die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 15); 4. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16). (3) Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist darauf…
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