§ 2 § 2 Richterliche Unabhängigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Oö. LVwGG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTS
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Zusammensetzung
§ 2 § 2 Richterliche Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Die Präsidentin bzw. der Präsident sowie die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident leisten das Gelöbnis vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.
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