(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung anzuwenden.
§ 19 Oö. LVwGG · Oö. LVwGG · Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 19 § 19Amtsenthebung
…Abs. 2a) enthoben werden, wenn 1. sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte (§ 5 Oö. LBG) oder die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen besonderen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (§ 18 Abs. 2 Z 3 bis 5…
Rückverweise