Oö. LVwGG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
2. ABSCHNITT DIENST-, BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN § 20 Allgemeines
§ 21 § 21 Anwendbarkeit des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:
1. die §§ 20 bis 27, 31, 34, § 35 Abs. 1 bis 4, §§ 36a, 38, 42, 43 und 57 Oö. GG 2001 sind nicht anzuwenden;
2. § 28 gilt mit der Maßgabe, dass der Gehalt eines sonstigen Mitglieds der Funktionslaufbahn (LD) 6, jener der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 5 und jener der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 3 entspricht;
3. eine Sonn- und Feiertagsgebühr gemäß § 35 Abs. 5 und 6 Oö. GG 2001 gebührt für den Fall, dass kurzfristige unaufschiebbare Maßnahmen auf Grund gesetzlich vorgesehener Entscheidungsfristen oder zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen an Sonn- oder Feiertagen zu treffen sind.
(Anm: LGBl.Nr. 8/2020)
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