§ 11a § 11a Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen
In Kraft seit 07. Februar 2020
Up-to-date
Oö. LVwGG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DES LANDESVERWALTUNGSGERICHTS
3. ABSCHNITT GESCHÄFTSGANG § 8 Spruchkörper
§ 11a § 11a Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 8/2020)
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