(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die bzw. der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Dienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. die Vertragsbedienstete durch ihr bzw. der Vertragsbedienstete durch sein Verhalten im Sinn des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
2. diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Vertragsbedienstete als solche bzw. der Vertragsbedienstete als solcher tätig ist,
3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 3 § 3Aufnahme
…Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017) (2a) Bei Personen mit Behinderung ist auf eine vertretbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die…
§ 9a § 9aVerbot der Geschenkannahme
(1) Der bzw. dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im Hi…