§ 87 § 87Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Anträge von Lehrerinnen und Lehrern im Sinn des § 71b sind von der Landesregierung zu erledigen.
(Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden