§ 71a § 71aDienstbeurteilung der Vertragslehrer
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Im Fall einer Anlassbeurteilung gemäß § 60a Abs. 1 ist der Vertragslehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt.
2. Wird ein Leistungshinweis nach § 60c Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
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