§ 71 § 71Kündigung der Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 53 Abs. 2 Z 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und endet mit dem Ablauf eines Kalendermonats. § 54 Abs. 2 ist auf die Vertragslehrer der Entlohnungsschemata II L nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 56/2007)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 22 § 22Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
…Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist und für Vertragslehrkräfte. Die Bestimmungen über die Präklusionswirkung gemäß § 8 Abs. 7a und § 71 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021) (1a) Die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen erfolgt ab dem 1. Jänner…