§ 70a § 70a Entlohnung während der Hauptferien
In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date
Oö. LVBG
Gliederung
2. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Vertragslehrer § 61 Anwendungsbereich
§ 70a § 70a Entlohnung während der Hauptferien
Dem Vertragslehrer, dessen Beschäftigungsausmaß sich während des Unterrichtsjahres ändert, gebührt während der Zeit der Hauptferien jenes Monatsentgelt, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Unterrichtsjahres entspricht. Mehrdienstleistungen werden nicht berücksichtigt.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
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