(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 55a § 55aAbfertigung; Anwendung des BMSVG
…Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. das Monatsentgelt gemäß § 15 Abs. 2 oder § 67 dieses Landesgesetzes und die Kinderbeihilfe sowie die Sonderzahlungen…
§ 22 § 22Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
…zweijährigen Frist, jeweils gerechnet ab dem Tag der letzten Vorrückung. Die Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter des Oö. GG 2001, insbesondere die §§ 7 bis 9 Oö. GG 2001, sind auf Vertragslehrkräfte nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016) (2) Im Sinn des §…
§ 73 § 73Anwendung sonstiger landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften
…1. den Stellenplan (Dienstpostenplan), 2. die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und 3. die Funktionstitel sinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Abschnitts des Oö. LBG auf Vertragsbedienstete anzuwenden sind, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (2) Das Mutterschutzgesetz …