§ 69a § 69aDienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,im Bundesrat, in einem Landtag und für Gemeindemandatare
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
(1) § 30a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(2) § 30d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern die Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern bis zu 90 Unterrichtsstunden möglich ist.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
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