§ 65 § 65Zulagen
In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date
(1) Den Leitern von Privatschulen und privaten Lehranstalten des Landes gebührt eine Dienstzulage, die auf die mit diesen Funktionen verbundenen zusätzlichen Aufgaben und Belastungen Bedacht nimmt.
(2) Die Dienstzulagen sind unter Bedachtnahme auf die den Vertragsbediensteten des Bundes gewährten Dienstzulagen von der Landesregierung festzusetzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden