(1) Dieser Abschnitt gilt für Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer des Landes. Vertragslehrerinnen oder Vertragslehrer im Sinn dieses Abschnitts sind Vertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer
1. an den Landesmusikschulen,
2. an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich,
3. an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl und
4. im Rahmen der Zuweisung gemäß § 9 des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität an der Anton Bruckner Privatuniversität
verwendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011)
(2) Auf Vertragslehrer sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes - ausgenommen § 2 Abs. 2 Z 2 - sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 68 § 68Vergütung für Mehrdienstleistung
…1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ausgenommen Abs. 13 bis 19 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 37/2010) (2) Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer…