Die §§ 60a bis 60f gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes.
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 60e § 60eZuständigkeit zur Dienstbeurteilung
…4. dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Dienststelle für die Leiter der Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, soweit diese nicht ohnedies durch § 60g ausgenommen sind. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 76/2021) (3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes…