§ 60d § 60dMitteilung an den Vertragsbediensteten
In Kraft seit 01. Juli 2001
Up-to-date
(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen.
(2) Dem Vertragsbediensteten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
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