(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Vertragsbedienstete vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 60a Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 60c § 60cLeistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Vertragsbedienstete vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. (2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalendermonaten …
§ 71a § 71aDienstbeurteilung der Vertragslehrer
… 60a Abs. 1 ist der Vertragslehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt. 2. Wird ein Leistungshinweis nach § 60c Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)…