Wenn es im Interesse des Landes gelegen und auf Grund der Besonderheiten einzelner Gruppen von Vertragsbediensteten zweckmäßig ist, kann die Landesregierung Sonderregelungen beschließen. Hiebei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die besondere Funktion oder Tätigkeit oder
2. den Umfang des Beschäftigungsausmaßes oder
3. die Dauer des Dienstverhältnisses oder
4. die Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebes.
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 75 § 75Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden. (4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Sonderregelungen behalten als Sonderregelungen im Sinn des § 58 ihre Rechtswirksamkeit. (5) § 3 Abs. 2 und 3, § 11 und § 55 Abs. 4 Z 1 lit…