Vertragsbedienstete haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG oder VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, durch Weisung zugewiesen zu werden. § 25a sowie die Bestimmungen des MSchG oder VKG bleiben davon unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 47 § 47Sonderurlaub
…angemessene Dauer nicht übersteigen. (4) Der Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden. (5) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 48b Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits…