(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Erleidet eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten, und hatte dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge und erwachsen der bzw. dem Bediensteten dadurch Heilungskosten oder ist ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert, stehen der bzw. dem Bediensteten nach Maßgabe des § 46a Oö. GG 2001 die dort genannten Leistungen zu.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 82 § 82Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011
…der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall einer Antragstellung nach Abs. 3 der § 32 Abs. 1a in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle sonstigen Zeiten im Sinn der lit. b zur Hälfte anzurechnen sind. (7…
§ 85 § 85Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen und Pauschalzulage; Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017
…1) § 32 ist mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien…
§ 76 § 76Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1995
…ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden…
§ 25c § 25cZeitwertkonto
…und 3. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen. (7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom…