Der Vertragsbedienstete, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder
3. Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 64/2018)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 34 § 34Ausmaß des Erholungsurlaubes
…121/2014) (4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. einer Karenz oder eines Karenzurlaubs oder 2. einer Außerdienststellung nach § 30a oder § 30c oder 3. einer gänzlichen Dienstfreistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um…
§ 25b § 25bFreistellung gegen Kürzung der Bezüge
…der Rahmenzeit wird gehemmt durch 1. einen Karenzurlaub oder eine Karenz oder 2. eine Außerdienststellung nach § 30a Abs. 3 bzw. § 30c oder 3. eine gänzliche Dienstfreistellung oder 4. die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten…
§ 30a § 30aDienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung einesMandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…1) Soweit im § 30c nicht anderes bestimmt ist, ist einem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines Mandats erforderliche Dienstfreistellung in…