(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Auf die Nebengebühren, Entschädigungen für Nebentätigkeiten und Sachleistungen sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausgenommen jene über die Treueabgeltung, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005, 100/2011)
(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde oder die von der bzw. dem Vertragsbediensteten verfügte Einbringung der Dienstgeberbeiträge in das Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 121/2014, 76/2021)
(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder zum Zeitwertkonto nach § 25c Abs. 2a und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
Zeitraum zwischen Beitritt und Fälligkeit der Jubiläumszuwendung | Prozentsatz der auszubezahlenden Jubiläumszuwendung |
8 bis 9 Jahre | 10 % |
7 bis 8 Jahre | 20 % |
6 bis 7 Jahre | 30 % |
5 bis 6 Jahre | 40 % |
4 bis 5 Jahre | 50 % |
3 bis 4 Jahre | 60 % |
2 bis 3 Jahre | 70 % |
1 bis 2 Jahre | 80 % |
bis 1 Jahr | 90 % |
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 100/2011, 76/2021)
(5) § 17d Abs. 1 Oö. LGG gilt nicht bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(6) § 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. Dies gilt ebenso für Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. LVBG. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 29 § 29Ansprüche bei Dienstverhinderung
…daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und die Kinderbeihilfe bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur…
§ 25b § 25bFreistellung gegen Kürzung der Bezüge
…Vertragsbediensteten, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, gelten § 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. LGG unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) (9) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (10) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 56…
§ 25c § 25cZeitwertkonto
…die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) (2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. nach § 15 Abs. 1a, 2 und 3 unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Ansuchen um 2 bis 25…
§ 69 § 69Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer derEntlohnungsschemata II L
…gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 25% des Monatsentgeltes, der Kinderbeihilfe und allfälligen (pauschalierten) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002) (4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in…