(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderbeihilfe. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 55a § 55aAbfertigung; Anwendung des BMSVG
…Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. das Monatsentgelt gemäß § 15 Abs. 2 oder § 67 dieses Landesgesetzes und die Kinderbeihilfe sowie die Sonderzahlungen…
§ 48a § 48aBildungskarenz und Bildungsteilzeit
… 25a gleichzuhalten. Eine Änderung der Verwendung in Folge der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit ist von der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 26 Oö. GG 2001 zu vertreten. Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung nach § 56 sowie…