§ 23c § 23cTägliche Ruhezeiten
In Kraft seit 01. April 2001
Up-to-date
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
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