Im Sinn dieses Abschnitts ist:
1. Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 23b;
2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden;
3. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 24/2016)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 23f § 23fAusnahmebestimmungen
…Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, oder b) Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002…