(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Verwendungen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 60 § 60Befristete Funktionen
…wurde. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) (3) Wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 10 und 10a anzuwenden…
§ 51 § 51Enden des Dienstverhältnisses
…oder 9. wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis nicht bereits auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von einer befristeten Funktion nach § 12 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig abberufen wird. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 23/2001, 56/2007, 90/2013, 76/2021) (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann…
§ 59 § 59Ersatz der Ausbildungskosten
…aus den in Z 1 bis 4 genannten Gründen einvernehmlich beendet wurde. (5) Keine Ausbildungskosten sind: 1. Die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der vom Dienstgeber angebotenen Form; 2. die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung; 3. die…