(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, durch einheitliche und objektive Gestaltung von Dienstverhältnissen sowie durch angemessene und leistungsorientierte Entlohnung geeignete Bedienstete für den Landesdienst zu gewinnen und zu erhalten.
(2) Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Gegebenheiten im Landesdienst Bedacht zu nehmen. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Sofern in den einzelnen Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz auch für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
Rückverweise
Oö. LVBG · Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
§ 3a § 3aAnerkennung von Ausbildungsnachweisen
…2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)…
§ 23 § 23Dienstzeit
…notwendig ist und ein vollbeschäftigter Bediensteter nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. LGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001, 56…
§ 55a § 55aAbfertigung; Anwendung des BMSVG
…den Beitrag des Dienstgebers im Sinn des § 6 Abs. 1 und 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 bzw. das Monatsentgelt gemäß § 15 Abs. 2 oder § 67 dieses Landesgesetzes und die Kinderbeihilfe sowie die Sonderzahlungen…