Oö. LuftREnTG
Gliederung
XIV. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 49 Behörden
Art. 2 Artikel II
| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 13/2009) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG bewilligungs- oder anzeigepflichtig werden, gelten als bewilligt bzw. angezeigt.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Feuerungsanlagen, die durch die Aufhebung des § 2 Abs. 2 Oö. LuftREnTG in den Geltungsbereich des Oö. LuftREnTG fallen, sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 25 Oö. LuftREnTG zu überprüfen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der einmaligen Inspektion gemäß § 29a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu unterziehen.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Klimaanlagen sind erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 31a Oö. LuftREnTG in der Fassung dieses Landesgesetzes zu überprüfen.
(6) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Rückverweise
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