Art. 2 (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 30/2026) — Oö. LuftREnTG
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß § 49a können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anlagendatenblätter gemäß der Anlage 4 des Oö. LuftREnTG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes sind so lange bei der Anlage aufzubewahren bis ein Anlagendatenblatt gemäß § 49a Abs. 3 in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst ist.
(4) Im § 25 Abs. 2 entfallen der zweite bis fünfte Satz mit Ablauf von fünfzehn Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.
(5) § 29a Abs. 7 entfällt mit Ablauf von sechs Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.
(6) Im § 31a Abs. 2 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz mit Ablauf von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes.
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