§ 8 § 8 Dimensionierung von Heizungsanlagen
In Kraft seit 01. Januar 2003
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Oö. LuftREnTG
Gliederung
III. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE § 6 Energieeinsparung
§ 8 § 8 Dimensionierung von Heizungsanlagen
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.
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