§ 8 § 8Dimensionierung von Heizungsanlagen
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.
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