(1) Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Benützer und Benützerinnen einer baulichen Anlage haben im Sinn eines integrierten Umweltschutzes sowie aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen Energie sparsam und effizient zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)
(2) Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)
§ 3 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 3 Begriffsbestimmungen
…bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0º Celsius einen gasförmigen Aggregatszustand aufweisen und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden können; 6. Brennstoffwärmeleistung (Feuerungswärmeleistung): die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffs bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge (angegeben in Watt); 7. Brennwertgeräte: Feuerstätten mit…
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